Was ist Wohngeld und wer erhält es?

Wohngeld ist eine Sozialleistung. Diejenigen, die ein geringes Einkommen haben, erhalten vom Staat und vom Land NRW nach dem Wohngeldgesetz einen Zuschuss zur Miete.

Wohngeld ist kein Almosen des Staates. Wer zum Kreis der Berech­tigten gehört, hat darauf einen Rechtsanspruch.

Nachfolgend lesen Sie Informationen aus der Broschüre „Wohngeld 2020 – Ratschläge und Hinweise“. Die komplette Broschüre des Bundesinnenministeriums können Sie hier herunterladen. Die dortigen Ratschläge und Hinweise gelten auch für das Wohngeld 2023.

Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, sollte seinen Anspruch geltend machen. Zu beachten ist, dass Empfängerinnen und Empfänger bestimmter Sozialleistungen vom Wohngeld ausgeschlossen sind, wenn diese Leistungen die Wohnkosten bereits berücksichtigen. Hierzu zählen zum Beispiel Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II) und der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Sozialhilfe).

Mit dem höheren Wohngeld kann jedoch in vielen Fällen die Notwendigkeit eines Grundsicherungsbezuges enden und stattdessen Wohngeld bezogen werden, wenn dadurch die Hilfebedürftigkeit vermieden wird.

Unerheblich für die Leistung des Zuschusses ist, ob der Wohnraum in einem Altbau oder Neubau liegt und ob er öffentlich gefördert, steuerbegünstigt oder freifinanziert worden ist.

Ob Sie Wohngeld in Anspruch nehmen können und – wenn ja – in welcher Höhe, das hängt von drei Faktoren ab:

• der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder,
• der Höhe des Gesamteinkommens,
• der Höhe der zuschussfähigen Miete beziehungsweise Belastung.

Wohngeld wird zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens als Mietzuschuss für Mieter einer Wohnung oder für Bewohner eines Heimes geleistet. Es handelt sich hierbei um einen staatlichen Zuschuss, der Ihnen als Mieterin und Mieter hilft, Ihre Wohnkosten zu tragen. Dieser Zuschuss muss nicht zurückgezahlt werden.

Wohngeldreform 2023

Durch die Wohngeldreform 2023 haben nun auch Haushalte Anspruch auf das „Wohngeld plus“,  deren Einkommen bislang die Grenzen für einen Wohngeldanspruch überschritten haben.  Dies sind Haushalte, deren Einkommen knapp oberhalb der Grundsicherungsgrenze liegt. Hierzu zählen vor allem Familien und Alleinerziehende sowie Seniorinnen und Senioren. Weitere Informationen zur neuen Wohngeldreform 2023 finden Sie auf der Seite der Bundesregierung.

Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen beantwortet die häufigsten Fragen zum Wohngeld plus hier.

Beantragung Wohngeld

Wohngeld können Sie nur erhalten, wenn Sie einen Antrag stellen Antragsformulare erhalten Sie bei der örtlichen Wohngeldbehörde (Stadt Neuss, Wohngeldstelle, Promenadenstraße 43-45, 41460 Neuss).

Für weitere Fragen steht Ihnen Ihre zuständige Wohngeldbehörde zur Verfügung. Dort finden Sie auch online weitere Informationen, zum Beispiel zu den benötigten Unterlagen.

Wohngeld wird in der Regel für zwölf Monate geleistet.

Wohngeld-Rechner

Das Land NRW bietet einen Wohngeld-Rechner. Dort können Sie prüfen, ob Sie womöglich einen Anspruch auf Wohngeld haben.

Downloads

Wohngeld 2020. Ratschläge und Hinweise. Broschüre des Bundesinnenministeriums (gilt auch für das Wohngeld 2023)

Wohngeld 2023. Häufig gestellte Fragen und Erläuterungen. Broschüre des Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes NRW

Häufig gestellte Fragen

Wohnungssuche

Wir vermieten auch an Kunden des Jobcenters. Voraussetzung für die Anmietung ist u.a., dass Sie die Zustimmung zur Kostenübernahme des Jobcenters erhalten.

Ja, eine Kaution in Höhe von 3 Kaltmieten muss hinterlegt werden. Wir akzeptieren jedoch auch Bürgschaften des Jobcenters/Sozialamtes.

Der Wohnberechtigungsschein (WBS) A ist für geringer Verdienende vorgesehen und wird für alle öffentlich geförderten Wohnungen ausgestellt. Zum Bezug einer öffentlich geförderten Wohnung ist der Wohnberechtigungsschein A zwingend erforderlich.

Der Wohnberechtigungsschein (WBS) B gilt für Personen, die die Einkommensgrenze für den Wohnberechtigungsschein A um max. 40 % überschreiten. Dieser Wohnberechtigungsschein B wird für eine bestimmte Wohnung ausgehändigt.

Neben unseren freifinanzierten Wohnungen bieten wir auch öffentlich geförderte Wohnung an, für die Sie einen Wohnberechtigungsschein benötigen. Den Wohnberechtigungsschein können Sie beim Wohnungsamt der Stadt Neuss, Markt 2, 41460 Neuss beantragen.

Hier können Sie herausfinden, ob Sie berechtigt sind, einen Wohnberechtigungsschein (WBS) zu erhalten.

Einsicht in Ihre Schufa ist Voraussetzung für Mietvertragsabschlüsse.

Nachdem Sie sich in unseren Interessentenbogen eingetragen haben, erhalten Sie  für einen Zeitraum von drei Monaten Angebote für Wohnungen, welche Ihren angegebenen Kriterien entsprechen. Sollte in dieser Zeit von unserer Seite kein Wohnungsangebot unterbreitet werden können, erhalten Sie von uns eine Erinnerungsmail mit der Bitte um Bestätigung, dass Sie noch immer wohnungssuchend sind. Ihr Gesuch können Sie dann bequem von zu Hause aus anpassen und verlängern. Sie müssen kein neues Gesuch anlegen.

Interessenten können online eine Direktanfrage für eine bestimmte Wohnung stellen. Alle verfügbaren Wohnungen sind hier zu finden. Außerdem können Sie unseren Interessentenbogen ausfüllen.

Ihr Wohnungsgesuch ist zunächst drei Monate aktiv. Sollte in dieser Zeit von unserer Seite kein Wohnungsangebot unterbreitet werden können, erhalten Sie von uns eine Erinnerungsmail mit der Bitte um Bestätigung, dass Sie noch immer wohnungssuchend sind. Ihr Gesuch können Sie dann bequem von zu Hause aus anpassen und verlängern. Sie müssen kein neues Gesuch anlegen.

Um die Frage zu beantworten, haben wir ein kurzes Erklärvideo erstellt. Dort ist der Vermietungsprozess auch nachzulesen.

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Wohngeld

Als staatliche Sicherungssysteme stehen zum einen das Wohngeld und zum anderen die Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherung – „Hartz 4“) zur Verfügung. Das Wohngeld ist vorrangig.

Menschen, die sich aus eigener Kraft am Wohnungsmarkt keinen angemessenen Wohnraum leisten können, erhalten zu den Mietkosten einen staatlichen Zuschuss, der angemessenes und familiengerechtes Wohnen sichern soll. Diesen Zuschuss nennt man Wohngeld.

Wohngeldberechtigt sind alle Personen, die zur Miete wohnen und deren monatliches Haushaltsgesamteinkommen unter einer bestimmten Einkommensgrenze liegt. Beispielsweise kann ein Einpersonenhaushalt in München mit 1.700 EUR Monatsverdienst (brutto) noch ein geringes Wohngeld beziehen. Bei alleinstehenden Rentnern sollte unabhängig vom Wohnort ein Anspruch bei einer Rente ab 1.000 EUR geprüft werden.

Keinen Anspruch auf Wohngeld haben Bezieher von Sozialhilfe, Arbeitslosengeld II oder BAföG, da ihre Wohnkosten im Rahmen der Leistungen bereits berücksichtigt werden.

Das Wohngeld können Sie bei den Wohngeldbehörden der Gemeinde-, Stadt-, Amts- oder Kreisverwaltungen beantragen. Informieren Sie sich darüber, wer in Ihrer Gemeinde für das Wohngeld zuständig ist. Auf der Webseite der zuständigen Behörde erhalten Sie auch entsprechende Antragsformulare.

Die Höhe des Wohngeldes richtet sich nach der Anzahl der Haushaltsmitglieder, der Miete – oder bei Eigentümern nach der Belastung – und dem Gesamteinkommen. Als Haushaltsmit- glieder zählen Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner, Personen, die mit dem Wohn- geldberechtigten zusammenleben oder bereit sind, Verantwortung füreinander zu tragen.

Die Berechnung des Wohngeldes erfolgt anhand sogenannter Mietenstufen. Gemeinden und Kreise werden anhand der durchschnittlichen Miethöhe vor Ort in Mietenstufen von I bis VI eingeteilt. Das bedeutet, dass nicht unbedingt die Miete, die Sie tatsächlich zahlen, zählt, sondern festgelegte Höchstbeträge, die wiederum von den Mietenstufen abhängen. Bei Ihrem Gesamteinkommen zählt das Bruttoeinkommen. Von diesem Betrag werden abhängig von der Entrichtung von Steuern, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge und Rentenversicherungsbeiträge abgezogen.

Im Internet stehen Ihnen kostenlose Wohngeldrechner zur Verfügung, anhand derer Sie grob einschätzen können, ob Ihnen Wohngeld zusteht. Entsprechende Wohngeldrechner finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums des Inneren für Bau und Heimat unter https://www.bmi.bund.de/DE/themen/bauen-wohnen/stadt-wohnen/wohnraumfoerderung/wohngeld/wohngeldrechner-2020-artikel.html oder unter www.wohngeld.org.

Wohngeld wird ab dem Monat, in dem der Antrag gestellt wurde, gewährt und in der Regel für zwölf Monate bewilligt. Anschließend ist ein neuer Antrag erforderlich. Erhalten Sie bereits Wohngeld, so muss kein neuer Antrag gestellt werden. 

Zielgruppe sind Menschen/Haushalte ohne eigenständige Einkommenserzielung, die auch kein Arbeitslosengeld (ALG I) erhalten.

Betroffene stellen unmittelbar beim zuständigen Jobcenter einen Antrag auf Grundsicherung und Übernahme der vollen Wohnkosten.